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Artikel 6 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 6

Anlage

Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung.

* * *

Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird (Anm.: siehe BGBl. Nr. 137/1967).

(Anm.: Die Kundmachung der mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)(BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 14/2000) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden (vgl. BGBl. III Nr. 97/2001).

Die Kundmachung der mit 1. Jänner 2003 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2001) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden (vgl. BGBl. III Nr. 18/2002).

Aus diesen Gründen konnte die Anlage nicht dokumentiert werden.)

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010011

Dokumentnummer

NOR40198267

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