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Artikel 53 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel V

Haftung des Reisenden

Artikel 53

Besondere Haftungsgründe

Der Reisende haftet dem Beförderer für jeden Schaden,

  1. a) der dadurch entsteht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die sich für ihn
  1. 1. aus Artikel 10, 14 und 20,
  2. 2. aus den besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder
  3. 3. aus der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  1. b) der durch Gegenstände oder Tiere verursacht wird, die er mitnimmt,

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010010

Dokumentnummer

NOR40198245

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