Artikel 14
Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
Bei der Beförderung von Gegenständen (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge einschließlich Ladung) und Tieren aus Anlass seiner Beförderung hat der Reisende die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen. Er hat der Untersuchung dieser Gegenstände beizuwohnen, soweit die Gesetze und Vorschriften jedes Staates keine Ausnahme vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20010010
Dokumentnummer
NOR40198206
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