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Artikel 49 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel V

Beziehungen der Beförderer untereinander

Artikel 49

Abrechnung

§ 1.

Jeder Beförderer, der bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Forderungen eingezogen hat oder hätte einziehen müssen, ist verpflichtet, den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt.

§ 2. Artikel 12 gilt auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beförderern.

Schlagworte

Auflieferung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198186

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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