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Artikel 6a COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 6a

Anerkennung von Verfahrensunterlagen

  1. § 1 Gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erstellte Bewertungen, Erklärungen und sonstige Dokumente sind von den Behörden und zuständigen Einrichtungen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Haltern und den Infrastrukturbetreibern in allen Vertragsstaaten ohne weiteres anzuerkennen.
  2. § 2 Ist eine Anforderung oder Bestimmung gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU für gleichwertig erklärt worden, sind bereits durchgeführte und aufgezeichnete Bewertungen und Prüfungen nicht zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198072

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