Artikel 7
Begriffsbestimmung „Übereinkommen“
Im Folgenden umfasst der Ausdruck „Übereinkommen“ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197934
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