Artikel 15
Verwaltungsausschuss
§ 1.
Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Drittel der Mitgliedstaaten.
§ 2. Die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied sowie derjenige Mitgliedstaat, der den Vorsitz führt, werden für drei Jahre bezeichnet. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Wird ein Ersatzmitglied während einer Amtszeit Mitglied des Ausschusses, so ist es für die folgende Amtszeit als Mitglied des Ausschusses zu bezeichnen.
§ 3. Wird ein Sitz frei oder ist das Stimmrecht eines Mitgliedes des Ausschusses ausgesetzt oder nimmt ein Mitglied an zwei aufeinander folgenden Tagungen des Ausschusses nicht teil und lässt sich nicht gemäß § 6 von einem anderen Mitglied vertreten, so übt das Ersatzmitglied, das durch die Generalversammlung bezeichnet wurde, dessen Funktionen für den Rest der Amtszeit aus.
§ 4. Abgesehen vom Fall des § 3 darf ein Mitgliedstaat nicht mehr als zwei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Ausschuss angehören.
§ 5. Der Ausschuss
- a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
- b) schließt das Sitzabkommen;
- c) erlässt das Personalstatut der Organisation;
- d) ernennt unter Berücksichtigung der Eignung der Bewerber und einer angemessenen geographischen Verteilung die höheren Bediensteten der Organisation;
- e) stellt eine Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation auf;
- f) genehmigt das Arbeitsprogramm, den Voranschlag, den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluss der Organisation;
- g) setzt auf der Grundlage des genehmigten Rechnungsabschlusses den endgültigen Beitrag, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre zu tragen haben, sowie die Höhe der für das laufende und folgende Kalenderjahr nach Maßgabe des Artikels 26 § 5 zu leistenden Vorauszahlung fest;
- h) legt fest, welche Aufgaben der Organisation alle oder nur einen Teil der Mitgliedstaaten betreffen und welche Ausgaben demzufolge von den Mitgliedstaaten zu tragen sind (Artikel 26 § 4);
- i) setzt den Betrag für besondere Vergütungen fest (Artikel 26 § 11);
- j) erteilt besondere Weisungen für die Rechnungsprüfung (Artikel 27 § 1);
- k) stimmt der Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch die Organisation zu (Artikel 4 § 3) und setzt die besonderen Beiträge fest, die der betreffende Mitgliedstaat zu entrichten hat;
- l) teilt den Mitgliedstaaten den Geschäftsbericht, den Rechnungsabschluss sowie seine Beschlüsse und Empfehlungen mit;
- m) verfasst einen Tätigkeitsbericht, macht Vorschläge für seine Neubestellung und teilt beides den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Generalversammlung, die seine Zusammensetzung zu bestimmen hat (Artikel 14 § 2 Buchst. b)), spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung mit;
- n) überwacht die Geschäftsführung des Generalsekretärs;
- o) überwacht die sachgemäße Anwendung des Übereinkommens sowie die Ausführung der von den anderen Organen gefassten Beschlüsse durch den Generalsekretär; zu diesem Zweck kann der Ausschuss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung des Übereinkommens und der genannten Beschlüsse zu verbessern;
- p) begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit der Organisation betreffen können und die ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generalsekretär unterbreitet werden;
- q) entscheidet bei Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Generalsekretär hinsichtlich seiner Funktionen als Depositar (Artikel 36 § 2);
- r) entscheidet über Anträge auf Ruhen der Mitgliedschaft (Artikel 40).
§ 6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen; ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
§ 7. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitglieder.
§ 8. Sofern er nichts anderes beschließt, tritt der Ausschuss am Sitz der Organisation zusammen. Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.
§ 9. Der Vorsitzende des Ausschusses
- a) beruft den Ausschuss mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag entweder von vier seiner Mitglieder oder des Generalsekretärs ein;
- b) übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf der Tagesordnung;
- c) behandelt in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegt sind, die dringlichen Fragen, die zwischen den Tagungen auftreten;
- d) unterzeichnet das in § 5 Buchst. b) genannte Sitzabkommen.
§ 10. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten den Vorsitzenden beauftragen, bestimmte besondere Aufgaben auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197942
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