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Artikel 13 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel III

Aufbau und Tätigkeit

Artikel 13

Organe

§ 1.

Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:

  1. a) Generalversammlung,
  2. b) Verwaltungsausschuss,
  3. c) Revisionsausschuss,
  4. d) Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID),
  5. e) Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr,
  6. f) Fachausschuss für technische Fragen,
  7. g) Generalsekretär.

§ 2. Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.

§ 3. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Buchst. c) bis f) genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4) nicht berücksichtigt.

§ 4. Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuss sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197940

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