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Artikel 1 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zwischenstaatliche Organisation

§ 1.

Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im Folgenden „Organisation“ genannt.

§ 2. Die Organisation hat ihren Sitz in Bern. Die Generalversammlung kann beschließen, ihn an einen anderen Ort in einem der Mitgliedstaaten zu verlegen.

§ 3. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.

§ 4. Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, das dem Übereinkommen beigefügt ist, festgelegt sind.

§ 5. Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen geregelt.

§ 6. Die Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitssprachen einführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197928

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