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§ 35 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Niederschrift

§ 35.

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder das nicht ordnungsmäße Beenden der Prüfung aus technischen Gründen zu dokumentieren. Die Niederschrift ist durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission können persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252053

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