Kanzleigeschäfte
§ 29.
(1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197377
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