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§ 236 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Verweisungen

§ 236.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197584

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