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§ 235 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

4. Teil

Übergangs- Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 235.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197583

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