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§ 231 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 231.

Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197579

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