3. Abschnitt
Wahl des Vorstandes Funktionsperiode des Vorstandes
§ 217.
(1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197565
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