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§ 217 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

3. Abschnitt

Wahl des Vorstandes Funktionsperiode des Vorstandes

§ 217.

(1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197565

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