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§ 208 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 208.

(1) Die Hauptwahlkommission hat die von ihr zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Wahltag, kundzumachen. Die Kundmachung hat im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

(2) In der Kundmachung der Wahlvorschläge hat sich die Reihenfolge der Wählergruppe, die im zuletzt gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen einer Verbindung mit anderen Wählergruppen oder unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten Stimmen zu richten. Ist diese Zahl gleich, so hat die Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch Los zu ermitteln. Die übrigen Wählergruppen sind in der Reihenfolge der Zeitpunkte der Einbringung ihrer Wahlvorschläge zu reihen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197556

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