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§ 196 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2020

Hauptwahlkommission – Aufgaben

§ 196.

(1) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Hauptwahlkommission zu führen, soweit diese nicht von der Hauptwahlkommission selbst wahrzunehmen sind.

(2) Die Hauptwahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate des Kammertages,
  2. 2. die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, und die Festsetzung des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen,
  3. 3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
  4. 4. die Angabe, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen müssen,
  5. 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
  6. 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
  7. 7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses und
  8. 8. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.

(3) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

(4) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 3 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Diese Kundmachung ist unverzüglich im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224702

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