2. Hauptstück
Wahlen
1. Abschnitt
Kosten – Wahlordnung Kosten
§ 186.
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197534
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