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§ 125 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Informationspflichten

§ 125.

Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 124 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197473

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