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Artikel 8 HOG – Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2017

Artikel 8

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20009971

Dokumentnummer

NOR40196765

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