Artikel 8
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20009971
Dokumentnummer
NOR40196765
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