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§ 7 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 5

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 5

§ 7.

Für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 5 wird folgende Beihilfe gewährt:

  1. 1. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1: 50% der Nettokosten für konventionell erzeugte Produkte und 70% der Nettokosten für biologisch erzeugte Produkte, wobei die AMA jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen hat
  2. 2. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2: 24,00 Euro pro 100 Kilogramm bezogen auf den Milchbestandteil von 90 GHT sowie
  3. 3. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3: 20,00 Euro pro 100 Kilogramm bezogen auf den Milchbestandteil von 75 GHT.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255013

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