Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 5
Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 5
§ 7.
Für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 5 wird folgende Beihilfe gewährt:
- 1. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1: 50% der Nettokosten für konventionell erzeugte Produkte und 70% der Nettokosten für biologisch erzeugte Produkte, wobei die AMA jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen hat
- 2. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2: 24,00 Euro pro 100 Kilogramm bezogen auf den Milchbestandteil von 90 GHT sowie
- 3. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3: 20,00 Euro pro 100 Kilogramm bezogen auf den Milchbestandteil von 75 GHT.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40255013
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