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§ 3f Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Umgang mit Einnahmen

§ 3f.

Während der Umsetzung der Maßnahme erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255029

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