2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
Grundausbildung
§ 14.
In der Grundausbildung im Bundesministerium für Familien und Jugend wird unter anderem auch eine Einführungsveranstaltung durchgeführt, welche eine Übersicht über das Ressort, Grundsätze der öffentlichen Verwaltung (wie zum Beispiel Bundesministeriengesetz, Büroordnung) sowie Gender Mainstreaming, Gleichbehandlung und Frauenförderung vermitteln soll.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009959
Dokumentnummer
NOR40196303
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