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§ 14 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

Grundsätze der Organisationsstruktur

§ 14.

(1) Die wissenschaftliche Anstalt ist fachlich in den Bibliotheksbereich (Nationalbibliothek) und in den Bereich des Hauses der Geschichte Österreich zu gliedern. Die Organisationsstruktur der wissenschaftlichen Anstalt hat jedenfalls folgende Aufgabenbereiche zu berücksichtigen, wobei nur in jenen Bereichen organisatorisch eine Trennung für den Bibliotheksbereich und den Bereich des Hauses der Geschichte Österreich zu erfolgen hat, in denen es aus fachlichen Gründen unabdingbar ist:

  1. 1. Vermittlung;
  2. 2. Sammlung, Bewahrung, Dokumentation, Erforschung von Sammlungsbeständen; Moderne Bibliothek;
  3. 3. Ausstellungsorganisation;
  4. 4. Leihverkehr;
  5. 5. Publikationen;
  6. 6. Restaurierung/Preparation;
  7. 7. Versicherung;
  8. 8. Öffentlichkeitsarbeit;
  9. 9. Marketing;
  10. 10. Sponsoring;
  11. 11. Personalwesen;
  12. 12. Buchhaltung;
  13. 13. Controlling;
  14. 14. Berichtswesen;
  15. 15. Interne Revision;
  16. 16. Informationstechnologie;
  17. 17. Facility Management;
  18. 18. Sicherheitsmanagement;
  19. 19. Recht.

(2) Im Rahmen der wissenschaftlichen Anstalt ist als fachlich eigenständiges Museum das Haus der Geschichte Österreich einzurichten, das unter der fachlichen Leitung der/des wissenschaftliche/n Direktorin/Direktors steht. Die/der Direktorin/Direktor ist fachlich weisungsfrei. Die/der Direktorin/Direktor hat in Bezug auf das Haus der Geschichte Österreich folgende Aufgaben:

  1. 1. Oberste Fachaufsicht mit der fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber den dem Haus der Geschichte Österreich zugeordneten Bediensteten;
  2. 2. Mitwirkung bei der Aufnahme von Bediensteten;
  3. 3. Mitwirkung bei der Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen;
  4. 4. Mitwirkung bei der Erstellung des Budgets und der Personalpläne;
  5. 5. Erstattung eines Vorschlages der Organisationsstruktur des Hauses der Geschichte Österreich an die Geschäftsführung der wissenschaftlichen Anstalt unter Beachtung des dem Haus der Geschichte zugewiesenen Budgets;
  6. 6. Eigenverantwortliche Verwendung des dem Haus der Geschichte zugewiesenen Budgets für die Umsetzung des inhaltlichen Konzepts unter Einhaltung aller internen Regelungen und Kontrolle der Budgeteinhaltung durch die Geschäftsführung und das Kuratorium.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196227

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