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§ 1 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

1. Teil

Allgemeiner Teil

1. Abschnitt

Rechtsform und Aufgaben Rechtsform

§ 1.

(1) Die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der/des jeweils für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.

(2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmt.

(3) Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Bibliotheks- und Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:

  1. 1. Zuwendungen des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4 und § 15 Bundesmuseen-Gesetz 2002,
  2. 2. anderen Zuschüssen des Bundes oder anderer Fördergeber für zweckgewidmete Vorhaben,
  3. 3. sämtlichen Einnahmen der wissenschaftlichen Anstalt, das sind insbesondere Eintrittsgelder, Einnahmen aus Führungen, Publikationen und Vorträgen, Drittmittel im Bereich Forschung und Erlöse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Eventmanagement, Herstellung von Reproduktionen, Restaurierungen, wissenschaftliche Arbeiten und andere Dienstleistungen, Leihgebühren, Verwertung von Bild- und Nutzungsrechten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie
  4. 4. Erbschaften, Schenkungen, Spenden und Sponsoring.

Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmten Zwecke verwendet und niemandem werden zweckfremde Vorteile gewährt.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.

Schlagworte

Bibliotheksordnung, Bildrecht

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196214

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