Höhe der Nachfolgetarife
§ 3.
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß § 17 ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
- bei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5%15,57 Cent/kWh;
- bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0%16,57 Cent/kWh;
- bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5% 17,57 Cent/kWh;
- bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5%18,57 Cent/kWh.
(2) Der Nachfolgetarif ist mit der Höhe der bisherigen Vergütung begrenzt, es sei denn, die Anlage wurde im Hinblick auf die Erreichung eines erhöhten Brennstoffnutzungsgrades ertüchtigt.
(3) Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20009946
Dokumentnummer
NOR40195892
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