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§ 81 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

§ 81.

(1) Betreiber eines MTF oder OTF haben unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF gemäß §§ 75 bis 79 nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen wegen der Gefahr einer erheblichen Schädigung oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes wegen der Gefahr einer erheblichen Störung entgegensteht.

(2) Der Betreiber eines MTF oder OTF, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Abs. 1 ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF, hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat vorzusehen, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten. Die FMA hat ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und diese ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(5) Wenn die FMA die Meldung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel erhält, hat sie vorzusehen, dass der geregelte Markt, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

(6) Wenn die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

(8) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss oder Aussetzung vom Handel von der FMA gemäß § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 getroffen wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195603

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