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§ 73 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Anonymgeschäfte

§ 73.

Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195595

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