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§ 16 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

§ 16.

Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195538

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