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§ 150 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

6. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 150.

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (Zu § 124)

    Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß § 124 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.

  1. 2. ( zu § 121 und § 145 Abs. 4)

    § 121 und § 145 Abs. 4 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

    § 121 und § 145 Abs. 4 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195672

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