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§ 132 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Zusammenrechnung

§ 132.

(1) Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 130, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 131 beziehen, jene in § 130 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.

(2) Die bereits gemäß § 131 mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 130 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195654

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