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§ 112 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

8. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 112.

(1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 93 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

(3) Die von der FMA gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195634

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