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§ 48 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2022

Angemessene Informationen für Kunden

§ 48.

(1) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen über den Rechtsträger und die von diesem angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Informationen haben zumindest das Folgende zu enthalten:

  1. 1. wird eine Anlageberatung erbracht, so hat der Rechtsträger den Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber zu informieren,
  1. a) ob die Beratung unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erbracht wird oder nicht;
  2. b) ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eingeschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf solche Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu dem Rechtsträger stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass die Beratung nicht unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erfolgt;
  3. c) ob der Rechtsträger dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
  1. 2. die Information zu Finanzinstrumenten und vorgeschlagenen Anlagestrategien hat geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage zu umfassen, ob die Finanzinstrumente für Privatkunden oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit § 47 Abs. 2 zu berücksichtigen ist;
  2. 3. die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten hat Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, zu umfassen.

(2) Als angemessene Information im Hinblick auf Informationen über die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, gilt

  1. 1. bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG ,
  2. 2. bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren verhindert, kann der Rechtsträger dem Kunden diese Information über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder auf Papier, wenn ein Privatkunde darum ersucht, übermitteln, sofern

  1. a) der Kunde eingewilligt hat, die Informationen unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zu erhalten, und
  2. b) der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat. Zusätzlich hat der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor Abschluss des Geschäfts über das Telefon Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.

(4) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist auf die Informationen über den Verbraucherkredit das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, anzuwenden.

(5) Rechtsträger haben ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bei Privatkunden oder potenziellen Privatkunden hat der Rechtsträger die Informationen auf Anfrage des Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Papierform kostenlos zur Verfügung zu stellen. Über die Möglichkeit, Informationen in Papierform zu erhalten, hat der Rechtsträger den Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Kenntnis zu setzen.

(6) Rechtsträger haben bestehende Kunden, die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellende Informationen in Papierform erhalten, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis zu setzen, dass

  1. 1. sie die Informationen in elektronischer Form erhalten werden;
  2. 2. sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten;
  3. 3. ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn die Kunden innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchten.

(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 Z 3 für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, gelten nur für Anlageberatung und Portfolioverwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40244331

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