§ 113a.
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
- 1. (zu § 3 Abs. 2): Soweit – ohne Konzessionspflicht gemäß § 4 BWG – die Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 von einem Unternehmen ausgeübt wird, gilt die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen bis zum 30. Juni 2023 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession gemäß § 3 Abs. 2 einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 stellt, und die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 3 Abs. 2 sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zulässig.
- 2. (zu § 73 Abs. 1): Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 1 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 noch nicht Mitglied der Entschädigungseinrichtung sind, aber gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 einer Entschädigungseinrichtung beitreten müssen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 durchzuführen; nach Ablauf dieser zwei Monate ist § 73 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Für die Anlegerentschädigung betreffend Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10, die von Wertpapierfirmen erbracht werden, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 als Kreditinstitute gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren, sind bis zum Beitritt in die Entschädigungseinrichtung weiterhin die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zuständigen Sicherungseinrichtungen verantwortlich; bis zum Beitritt zur Entschädigungseinrichtung ist auf derartige Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären.
- 3. (zu § 73 Abs. 1): Abweichend von Z 1 und § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 können Wertpapierfirmen gemäß § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 als Kreditinstitute gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren, für die Zwecke der Anlegerentschädigung weiterhin bei ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung verbleiben. In diesem Fall ist auf diese Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären. Diese Wertpapierfirmen haben ihren Verbleib bei ihrer Sicherungseinrichtung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 der FMA und ihrer Sicherungseinrichtung anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40250079
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