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§ 40 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Bericht über die Fördermaßnahmen

§ 40.

Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß § 14 Förderungen gewährt wurden. Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40204007

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