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§ 24 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Quartalsberichte

§ 24.

(1) Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind derAnlage 4 zu entnehmen.

(2) Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.

(3) Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194814

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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