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§ 12 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Umfang des Jahresvoranschlages

§ 12.

(1) Der Jahresvoranschlag hat jedenfalls eine Gebarungserfolgsrechnung gemäß § 18 zu umfassen.

(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Budgetierung neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeldflussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.

Schlagworte

Vermögenslage

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194802

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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