Zuweisung von Räumen
§ 4.
(1) Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Vertretung von Studierenden sind gemäß den §§ 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume, insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung, zur Verfügung zu stellen und die für die Heizung, die Reinigung und die Instandhaltung der zugewiesenen Räume anfallenden Kosten zu tragen. Insbesondere ist dabei auf eine etwaige Dislozierung von Organisationseinheiten bzw. Studien Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Zuteilung von Räumen gelten folgende Richtwerte:
1. für Bildungseinrichtungen bis 500 Studierende | 15 - 40 m2 |
2. für Bildungseinrichtungen über 500 bis 1 000 Studierende | 40 - 120 m2 |
3. für Bildungseinrichtungen über 1 000 bis 3 000 Studierende | 120 - 250 m2 |
4. für Bildungseinrichtungen über 3 000 bis 10 000 Studierende | 250 - 500 m2 |
5. für Bildungseinrichtungen über 10 000 bis 30 000 Studierende | 500 - 1 200 m2 |
6. für Bildungseinrichtungen über 30 000 Studierende, zusätzlich zur gemäß Z 5 festgelegten Quadratmeteranzahl, pro angefangene 1 000 Studierende | weitere 30 m2 |
(3) Dieser Raumbedarf bezieht sich auf die Verwaltungseinrichtungen und die Einrichtungen zur Studierendenbetreuung.
(4) Innerhalb der angegebenen Grenzen sind für die Bemessung der Ansprüche insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. die Studierendenzahl,
- 2. die Zahl der Organisationseinheiten und Studien,
- 3. eine etwaige Dislozierung von Organisationseinheiten bzw. Studien und
- 4. die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten der Bildungseinrichtung.
(5) Der Raumbedarf umfasst nicht Mensen, Wirtschaftsbetriebe und Kindergärten, soweit diese Räume für diesen Zweck durch Beschluss der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder des Rektors im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gewidmet wurden.
(6) Wurden Räume der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ohne Widmung zugewiesen und nur durch internen Beschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Vertretung von Studierenden für Kindergärten, Mensen etc. gewidmet, so sind diese Räume auf die Richtwerte gemäß Abs. 1 anzurechnen, sofern sie nicht nachträglich durch einen Beschluss der für die Raumzuordnung zuständigen Organe der Bildungseinrichtung als Mensenräume, Räume für Kindergärten oder Räume für Wirtschaftsbetriebe gewidmet werden.
(7) Sämtliche Kosten, die einer Bildungseinrichtung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs der zugeteilten Räumlichkeiten entstehen, sind der Bildungseinrichtung von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20009915
Dokumentnummer
NOR40194209
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