vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 HOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Auszahlung

§ 10.

Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen. Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40249302

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)