Zuständigkeit
§ 3.
Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2017
Gesetzesnummer
20009892
Dokumentnummer
NOR40193540
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)