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§ 6 Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Sonnenschutztechnik

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Arten und Anwendungsmöglichkeiten sowie Pflege von Sonnenschutzanlagen,
  2. 2. Werkstoffkunde und Bearbeitungsverfahren,
  3. 3. Herstellungstechniken und Inbetriebnahme von Sonnenschutzanlagen,
  4. 4. elektrische Antriebe und Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen,
  5. 5. Bauphysik und facheinschlägige Kenngrößen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009874

Dokumentnummer

NOR40193279

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