Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
Schlagworte
Tapeziererin, Dekorateurin
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009874
Dokumentnummer
NOR40193285
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