Fachkunde
§ 6
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Werkzeuge,
- 3. Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009871
Dokumentnummer
NOR40193231
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)