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§ 12 Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pflasterer, BGBl. II Nr. 274/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Pflasterer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pflasterer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193237

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