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§ 3 InvF-LRMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement

§ 3

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW einen Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken einzurichten, der der Anlagestrategie, dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen Rechnung trägt.

(2) Der Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken hat zumindest sicherzustellen, dass

  1. 1. der OGAW eine den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten angemessene Liquiditätshöhe beibehält, die auf einer Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte des OGAW am Markt basiert. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätshöhe ist der für die Liquidierung erforderlichen Zeit, dem Preis oder Wert, zu dem die Vermögenswerte liquidiert werden können, sowie der Sensitivität der Vermögenswerte hinsichtlich anderer Marktrisiken oder Faktoren Rechnung zu tragen;
  2. 2. die Verwaltungsgesellschaft das Liquiditätsprofil des Vermögenswertportfolios des OGAW im Hinblick auf folgende Aspekte überwacht:
  1. a) den marginalen Beitrag einzelner Vermögenswerte, die wesentliche Auswirkungen auf die Liquidität des OGAW haben könnten;
  2. b) die wesentlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, inklusive Eventualverbindlichkeiten und -verpflichtungen, die der OGAW bezüglich seiner zugrunde liegenden Verbindlichkeiten eingegangen sein könnte.

    Für die Zwecke dieser Ziffer berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft das Profil der Anteilinhaberbasis des OGAW, darunter die ihr verfügbaren Informationen über die Art der Anteilinhaber, den relativen Umfang der Anlagen und die Rücknahmebedingungen, die für diese Anlagen gelten;

  1. 3. die Verwaltungsgesellschaft bei Anlagen des OGAW in andere Organismen für gemeinsame Anlagen den von den Vermögensverwaltern dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatz beim Liquiditätsmanagement überwacht, einschließlich durch die Durchführung regelmäßiger Prüfungen. Dabei sind zumindest die Anlagestrategie sowie die Rücknahmebestimmungen für die zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der OGAW investiert, und Änderungen dieser Umstände zu überwachen. Vorbehaltlich des § 88 Abs. 1 InvFG 2011 entfällt diese Verpflichtung, wenn die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der OGAW investiert, aktiv auf einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034 , ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 8, oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlands gehandelt werden;
  2. 4. die Verwaltungsgesellschaft angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren umsetzt und aufrechterhält, die geeignet sind, die quantitativen und qualitativen Risiken von Positionen und beabsichtigten Investitionen zu bewerten, die wesentliche Auswirkungen auf das Liquiditätsprofil des Vermögenswertportfolios des OGAW im Hinblick auf das Gesamtliquiditätsprofil des OGAW haben;
  3. 5. die Verwaltungsgesellschaft über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Liquidität der Vermögenswerte verfügt, in die der OGAW investiert hat oder in die eine Investition intendiert ist, einschließlich gegebenenfalls in Bezug auf das Handelsvolumen und die Preissensitivität und je nach Fall auf die Spreads einzelner Vermögenswerte, jeweils sowohl unter normalen als auch unter außergewöhnlichen Umständen;
  4. 6. die Verwaltungsgesellschaft die für die Steuerung des Liquiditätsrisikos jedes verwalteten OGAW erforderlichen Instrumente und Vorkehrungen berücksichtigt und umsetzt. Die Verwaltungsgesellschaft ermittelt die Umstände, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen sowohl unter normalen als auch unter außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden können und berücksichtigt dabei die faire Behandlung aller Anteilinhaber in Bezug auf jeden verwalteten OGAW. Der Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken darf derartige Instrumente und Vorkehrungen nur vorsehen, wenn eine angemessene Offenlegung im Prospekt gemäß § 131 InvFG 2011 vorgenommen wurde.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft dokumentiert ihren Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß Abs. 1 und 2, überprüft ihn mindestens einmal jährlich und aktualisiert ihn bei Änderungen oder neuen Vorkehrungen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft berücksichtigt in ihrem Liquiditätsmanagementsystem und in ihrem Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß Abs. 1 und 2 angemessene Eskalationsmaßnahmen, um zu erwartende oder tatsächliche Liquiditätsengpässe oder andere Notsituationen des OGAW zu bewältigen.

Schlagworte

Eventualverpflichtung, Liquiditätsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009865

Dokumentnummer

NOR40192971

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