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§ 9 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Identifizierung der Wirtschaftakteure

§ 9.

Die Wirtschaftsakteure haben dem Fernmeldebüro auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
  2. 2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209062

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