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§ 4 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zweiter Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure Pflichten der Hersteller

§ 4.

(1) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 17 zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen.

(4) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufzubewahren.

(5) Der Hersteller hat

  1. 1. durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienanfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und mit den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sichergestellt ist. Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, hat er angemessen zu berücksichtigen;
  2. 2. falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben.

(7) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift hat er eine zentrale Stelle anzugeben, unter der er kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(8) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn die entsprechenden Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigelegt sind.

(9) Der Hersteller hat im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen auf der Verpackung der Funkanlage den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Aufmachung dieser Information festlegen. Er hat dabei auf die Bedürfnisse der Nutzer sowie auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(11) Der Hersteller, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Darüber hinaus hat der Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.

(12) Der Hersteller hat dem Fernmeldebüro auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Fernmeldebüro auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachten Funkanlagen zu kooperieren.

Schlagworte

Typennummer, Chargennummer

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209058

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