Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 36.
(1) Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden.
(2) Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40209056
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