Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
§ 16.
(1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2) Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung dem Fernmeldebüro sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Abs. 1 durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
- 1. die praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Abs. 1 genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
- 2. Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Abs. 1 betroffen sind.
- Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40209064
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