Änderung des Preises
§ 8
(1) Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags ist eine Preiserhöhung nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und wenn im Vertrag auf den dem Reisenden zustehenden Anspruch auf Preissenkung gemäß Abs. 4 hingewiesen wird. Im Pauschalreisevertrag ist anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind.
(2) Eine Preiserhöhung ist überdies nur dann zulässig, wenn
- 1. der Reiseveranstalter den Reisenden davon klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat und
- 2. sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung
- a) des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen,
- b) der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder
- c) der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse.
(3) Wenn die Preiserhöhung 8 vH des Preises der Pauschalreise übersteigt, ist § 9 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(4) Ist im Pauschalreisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der in Abs. 2 Z 2 genannten Kosten zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem Beginn der Pauschalreise entspricht.
(5) Im Fall einer Preissenkung ist der Reiseveranstalter berechtigt, tatsächliche Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten zu belegen.
Schlagworte
Einschiffungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Gesetzesnummer
20009859
Dokumentnummer
NOR40192813
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